Badi Initiative

Die Initiative im Wortlaut


Gestützt auf Art. 12 Abs. 1 lit. b StadtV beantragen wir den Erlass folgender:

Verordnung über die Gebühren in städtischen Schwimmbädern (Badegebührenverordnung)

Art. 1 Zweck und Geltungsbereich

1 Diese Verordnung regelt die Grundzüge über die Gebühren in öffentlichen städtischen Schwimmbädern ungeachtet ihrer Rechtsform.

2 Der Stadtrat bestimmt die Tarife in einem Reglement.

Art. 2 Eintritt für Kinder und Jugendliche

1 Kinder und Jugendliche geniessen bis zum 16. Altersjahr freien Eintritt in die städtischen Freibäder.

2 Der Stadtrat kann für bestimmte Tageszeiten, Wochentage oder weitere Tage, insbesondere aufgrund hohem Besucheraufkommen, Ausnahmen von Absatz 1 vorsehen.

3 Schülerinnen und Schüler, Studentinnen und Studenten und Lehrlinge geniessen eine reduzierte Eintrittsgebühr in die städtischen Schwimmbäder.

Art. 3 Inkrafttreten Der Stadtrat bestimmt das Inkrafttreten auf spätestens drei Monate nach Annahme dieser Verordnung


Unterschriftenbogen