Die Initiative im Wortlaut
Gestützt auf Art. 12 Abs. 1 lit. b StadtV beantragen wir den Erlass folgender:
Verordnung über die Gebühren in städtischen Schwimmbädern (Badegebührenverordnung)
Art. 1 Zweck und Geltungsbereich
1 Diese Verordnung regelt die Grundzüge über die Gebühren in öffentlichen städtischen Schwimmbädern ungeachtet ihrer Rechtsform.
2 Der Stadtrat bestimmt die Tarife in einem Reglement.
Art. 2 Eintritt für Kinder und Jugendliche
1 Kinder und Jugendliche geniessen bis zum 16. Altersjahr freien Eintritt in die städtischen Freibäder.
2 Der Stadtrat kann für bestimmte Tageszeiten, Wochentage oder weitere Tage, insbesondere aufgrund hohem Besucheraufkommen, Ausnahmen von Absatz 1 vorsehen.
3 Schülerinnen und Schüler, Studentinnen und Studenten und Lehrlinge geniessen eine reduzierte Eintrittsgebühr in die städtischen Schwimmbäder.